Die Verdingungsordnung für Bauleistungen –
VOB – i.d.F. vom 12. 11. 1992 (BAnz. Nr. 223) sowie die Verdingungsordnung für
Leistungen, ausgenommenen Bauleistungen – VOL – vom 3. 8. 1993 (BAnz. Nr. 175a) m. Änd.
enthalten zunächst in Form von Verwaltungsvorschriften die für die Vergabe öffentlicher
Aufträge maßgeblichen Grundsätze. Sie gliedern sich jeweils in drei Teile: Teil A
regelt das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen (Art der Ausschreibungen,
Zuschlagsbedingungen etc.); sie sind an sich nur interne Verwaltungsvorschriften. Grobe
Verstöße gegen sie (z.B. Nichtberücksichtigung des besten Angebots) können allerdings
zu Schadensersatzansprüchen führen. Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für
die Abwicklung der Aufträge, die zunächst auch nur innerdienstlich verpflichten und erst
durch Vereinbarung in den einzelnen Verträgen Außenwirkung erhalten (Werkvertrag). Durch
solche Einbeziehung werden die VOB Teil B in vielen Fällen auch zum Vertragsrecht
privater Bauverträge. Teil C enthält Allgemeine Technische Vertragsbedingungen. Die V.
konkretisieren den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für den
Bereich der Beschaffungen des Staates (§ 30 HaushaltsgrundsätzeG, § 55 BHO).
Wirtschaftspolitischen Zielen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen dienen die
Vorschriften über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber. VOL/A und VOB/A sind für
alle öffentlichen sowie für die in § 57a HaushaltsgrundsätzeG genannten privaten
Auftraggeber verbindlich vorgeschrieben (VergabeVO vom 22. 2. 1994, BGBl. I 321). Die VOB
hat auch außerhalb der Vergabe öffentlicher Aufträge praktische Bedeutung; in der
Vertragspraxis des Bauwesens wird sie häufig durch Bezugnahme vereinbart, sonst auch als
"Normierung" der Verkehrssitte für die Auslegung von Verträgen herangezogen.
Die Vertragsbedingungen der V. sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des AGBG.
Antworten