Vermögensminderung oder verhinderte
Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die
Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber
einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht
hingenommen hätte. Es geht bei der Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung um
die richtige Einkommensermittlung auf der Ebene der Körperschaft. Diese soll ihr
"wahres" Einkommen versteuern. Hierbei geht es allerdings nicht so sehr um die
Körperschaftsteuer, die nur eine Interimssteuer ist und bei Ausschüttung zur Anrechnung
kommt, vielmehr um die Gewerbesteuer. Schuldrechtliche Absprachen (Lohn, Miete, Zinsen)
sind meistens Gründe für verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Zahlungen, die im Rahmen
dieser Absprachen erfolgen, sind bei der Körperschaft Betriebsausgaben und beim
Empfänger Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart. Sofern es sich bei den Empfängern um
unbeschränkt Steuerpflichtige handelt, gehen dem Fiskus keine Einkommensteuern verloren.
Allerdings wird durch den Betriebsausgabenabzug auf der Ebene der Körperschaft die
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer geschmälert. Dies ist der Hauptgrund für
Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung. Werden Sachverhalte z. B.
überhöhte Lohnzahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Finanzverwaltung
im Rahmen einer Außenprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert, wird der
überhöhte Teil dem Einkommen der Körperschaft wieder hinzugerechnet und es findet eine
Nachversteuerung bei der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer statt. Zusätzlich
verteuert wird die verdeckte Gewinnausschüttung dadurch, daß bei der
Eigenkapitalgliederung der verdeckt ausgeschüttete Betrag zu 100% aus dem entsprechenden
EK abgezogen wird und nicht nur mit dem Betrag abzüglich der Ausschüttungsbelastung. Zunehmende
Kritik gibt es auch an der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung, da oftmals
profiskalische Entscheidungen getroffen werden, die nicht aus übergeordneten Rechtsätzen
abgeleitet werden, sondern vielmehr sogar Sachverhaltspunkte zu Tatbestandsmerkmalen
erheben.
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