Außerordentliche Erträge
fallen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an (§ 277 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Sie beruhen, ebenso wie die außerordentlichen Aufwendungen, auf außergewöhnlichen
Ereignissen, die nicht im normalen Ablauf des Geschäftsjahres auftreten. Das sind
Ereignisse, die ungewöhnlich in der Art sind, selten vorkommen und einige materielle
Bedeutung haben.
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