Unbilligkeit bezeichnet ein der Gerechtigkeit
widersprechendes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Begriff der
Billigkeit findet sich z.B. in § 315 BGB, der besagt, daß bei einer fehlenden
Vereinbarung über den Inhalt der Leistung diese nach billigem Ermessen bestimmt werden
muss. Eine Bestimmung durch einen Dritten ist dann unwirksam, wenn diese offensichtlich
unbillig ist (§ 319 BGB).
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