Das Gesetz über U. vom 12. 2. 1990 (BGBl. I
205) regelt, soweit nicht strengere sondergesetzliche Vorschriften gelten, die U. als
regelmäßigen Bestandteil derjenigen Verwaltungsverfahren (§ 2), die in der Anlage zu §
3 des Gesetzes aufgeführt sind. Dazu gehören u.a. genehmigungsbedürftige Anlagen,
kerntechnische Anlagen, Abfallentsorgungsanlagen, Verkehrsbauten, größere industrielle
Projekte einschließlich der Großanlagen für Tieraufzucht. Das Gesetz verpflichtet im
wesentlichen zur obligatorischen Prüfung der Umweltauswirkungen in einem förmlichen
Teilverfahren und zu ihrer zusammenfassenden Bewertung (selbständig oder im Zusammenhang
mit der zu treffenden Entscheidung). Ergänzende sondergesetzliche Regelungen enthalten
u.a. das AtomG, das WasserhaushaltsG (§§ 18c, 19c III) und das LuftverkehrsG, ferner das
BundesbergG (§§ 57a ff.). Wegen Durchführungsvorschriften vgl. die UVP-Bergbau vom 13.
7. 1990 (BGBl. I 1420). Das Gesetz ist in Umsetzung einer EG-Richtlinie (85/337 vom 27. 6.
1985) ergangen. Diese ist daher zur Auslegung mit heranzuziehen.
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