Eine steuerlich zulässige Abschreibung auf
einen Wert, der unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. den
fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt. Diese Abschreibung ist bei
allen, auch nicht abnutzbaren bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern möglich. Das
handelsrechtliche Pendant ist die außerplanmäßige Abschreibung. Der gefundene
niedrigere Wert darf auch beibehalten werden, wenn der Teilwert in der Zukunft gestiegen
ist. Mit diesem steuerlichen Wahlrecht wird das ursprünglich handelsrechtliche
Zuschreibungsgebot in Verbindung mit der Maßgeblichkeit zur Ausnahme. Allerdings mehren
sich Bestrebungen, dieses steuerliche Wahlrecht im Rahmen einer Steuerreform abzuschaffen.
Zuschreibungen wären dann als Ertrag zu buchen und ggf. zu versteuern, ohne daß
entsprechende Geldmittel zugeflossen sind.
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