Wertmaßstab in der Steuerbilanz. Nach § 6
EStG ist Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon
auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. In der Rechtsprechung hat sich
bereits der Reichsfinanzhof mit Kriterien für eine Schätzung des Teilwerte
auseinandersetzen müssen. Die zuerst gefundene Differenzmethode, wonach der Teilwert für
ein Wirtschaftsgut der Wert sei, um wie viel der Betrieb weniger wert wäre, wenn das
Wirtschaftsgut fehlen würde, versagte, da gezeigt werden konnte, daß es
Wirtschaftsgüter gibt, deren Fehlen den Betrieb stilllegen würde und somit der
Gesamtwert des Betriebes auch den Teilwert dieses Wirtschaftsgutes darstellen müsste.
Auch die Zurechnungsmethode scheitert. Die Rechtsprechung argumentiert hierbei, daß vom
Gesamtwert des Betriebes der Geschäftswert abzuziehen sei, der dann verbleibende Betrag
sei auf die einzelnen bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Zwar lässt
sich der Gesamtwert einer Unternehmung nach Verfahren der Unternehmensbewertung ermitteln
und formal auf die beiden Summanden Teilwert der Wirtschaftsgüter und Geschäfts- und
Firmenwert aufteilen, dennoch bleibt es bei einer Gleichung mit zwei Unbekannten, für die
keine zweite unabhängige Bestimmungsgleichung existiert. Daher hat sich die
Rechtsprechung im weiteren Verlauf an sogenannten Teilwertvermutungen orientiert.
Antworten