Teilleistung nennt man die erbrachte
Leistung, die durch weitere (Teil-)Leistungen zur geschuldeten Gesamtleistung ergänzt
werden kann. Der Schuldner ist zur Teilleistung grundsätzlich nicht berechtigt.
Dementsprechend kann der Gläubiger eine Teilleistung ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu
geraten. Ausnahmen können sich aus Gesetz, Parteienvereinbarung oder aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben ergeben.
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