Taxen

im Rechtssinne sind Vergütungssätze für
gewerbliche Leistungen. Die hierüber in den §§ 72 bis 80 GewO enthaltenen Vorschriften
wurden 1974 aufgehoben. Sie waren schon vorher durch Vorschriften über Preisangaben
weitgehend überholt. T. von praktischer Bedeutung bestehen heute vor allem noch im
Bereich der Beförderungsentgelte für Personenbeförderung und im Schornsteinfegerwesen.
Ist bei einem Dienstvertrag oder Werkvertrag die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so
gilt die taxmäßige Vergütung als vereinbart (§§ 612 II, 632 II BGB). T. in diesem
Sinne sind festgelegte Gebühren, insbes. die der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte
und Zahnärzte, bei Architekten und Ingenieuren der Mindestsatz nach HOAI.

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