In Arbeitsverträgen und
Betriebsvereinbarungen, besonders aber in Tarifverträgen, werden häufig
Ausschlussfristen (auch Verwirkungs-, Verfall- oder Präklusivfristen genannt) vereinbart.
Danach erlöschen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb der
vereinbarten Frist (in der Regel zwischen einem und sechs Monaten nach Entstehen des
Anspruchs) gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden.
Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist es, Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglichst
schnell und umfassend einen Überblick über das Bestehen von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Sie dienen deshalb der Rechtsklarheit und dem
Rechtsfrieden (BAG, Urteil v. 23. 8.1990, 6 AZR 554/88). Der Schuldner soll sich darauf
verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch
genommen zu werden. Kurze Ausschlussfristen dienen dazu, einen Beweisnotstand des
Schuldners zu verhindern, der sich bei Ablauf längerer Fristen vergrößern würde.
Umgekehrt soll der Gläubiger angehalten werden, kurzfristig Begründetheit und
Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen (BAG, Urteil v. 07.2.1995, 3 AZR 483/94).
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