Subsidiarität

im staats- und
sozialphilosophischen Sinne ist der Grundsatz, daß eine größere gesellschaftliche
Einheit nur dann zur Erfüllung einer gesellschaftlichen Funktion herangezogen werden
soll, wenn diese von der kleineren Einheit nicht erfüllt werden kann. Das S.prinzip ist
eine der geistigen Grundlagen des Föderalismus. Der S.gedanke spielt auch eine besondere
Rolle in der Diskussion um die Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft (vgl. dazu auch
das Urteil des BVerfG vom 12. 10. 1993 zum Maastricht-Vertrag). Im Rechtssinne besteht es
z.B. im Bereich der Sozialhilfe, die nach § 2 BSHG stets nachrangig ist; für das
Strafrecht.

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