Spediteur

ist ein Kaufmann (§ 1
HGB), der es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder
Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen
zu besorgen (§ 407 I HGB; Speditionsvertrag). Im Unterschied zum Frachtführer befördert
der S. das Gut nur dann, wenn er selbst eintritt (§ 412 HGB; Selbsteintritt); auch bei
Beförderung einer Sammelladung (einheitliche Versendung des Gutes mehrerer Auftraggeber)
hat der S. nur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 413 II HGB). Bei den
Frachtverträgen, die der S. abschließt, ist er selbst Absender. Haupt-S. wird der S.
genannt, der das Gut an einen anderen S. oder an einen Frachtführer zur Weiterversendung
und Ablieferung adressiert. Zwischen-S. ist ein S., mit dem der Haupt-S. einen
Speditionsvertrag zur Versendung des Gutes auf einer Teilstrecke oder zur Ablieferung an
den Empfänger abschließt. Unter-S. ist der S., der nach Weisung des Haupt- oder
Zwischen-S. eine Tätigkeit ausübt, welche die Versendung des Gutes fördert. Für den
Unter-S. haftet der Haupt-S. wie für einen Erfüllungsgehilfen, für den Zwischen-S. nur
bei Verschulden in der Auswahl (§ 408 HGB). Versand-S. wird der S. genannt, der die
Versendung des Gutes besorgt (das ist der eigentliche S). Empfangs-S. ist, wer das
ankommende Gut entgegennimmt und an den Empfänger ausliefert; er ist nur dann S. im Sinne
des Gesetzes, wenn er echte Speditionsaufgaben wahrzunehmen hat (sonst Frachtführer).
Nicht zu den S.en gehört der sog. Bahn-S. (so wird häufig der von der Bahn bestellte
Rollfuhrunternehmer genannt), wohl aber der bloße AbfertigungsS., der z.B. die
Einfuhrverzollung im Rahmen eines Güterfernverkehrs besorgt.

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