Auslandsreise

Die steuerrechtliche
Behandlung der Kosten einer Auslandsreise hängt von deren Anlass ab. Als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abziehbar sind Aufwendungen für Auslandsreisen, die dem Erwerb, der
Sicherung oder Erhaltung von steuerpflichtigen Einnahmen einer der sieben Einkunftsarten
des § 2 Abs. 1 EStG dienen. Hierzu gehören insbesondere die durch Auslandsdienstreisen
bei einem Arbeitnehmer und durch Auslandsgeschäftsreisen bei einem Unternehmer
veranlassten Aufwendungen.

Steht die geschäftliche Reise mit den Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und
Verpachtung oder sonstigen Einkünften im Zusammenhang, können die Aufwendungen zu den
Werbungskosten gehören. Hier kommen in Betracht z. B. die Aufwendungen von Aktionären
zum Besuch von Hauptversammlungen am Sitz der Gesellschaft etwa in der Schweiz oder die
Reisen eines Grundeigentümers zwecks Verwaltung seines Grundbesitzes im Ausland. 

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