Im Gegensatz zum
Eigentumsvorbehalt nicht gesetzlich geregelte Rechtskonstruktion, wonach bewegliche
Vermögensgegenstände meist zur Sicherheit eines Kredits an einen Kreditgeber übereignet
werden, ohne daß der Besitz übergeht bzw. das Gut übergeben wird. So kann der
Kreditnehmer, d. h. Sicherungsgeber das Gut weiterhin nutzen, der Sicherungsnehmer, z. B.
eine Bank, aber bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen sich aus dem Eigentum am Gut
befriedigen. Der weitere Nutzer des Sicherungsguts wird gemäß § 930 BGB Besitzer, was
auch als Besitzmittlungsverhältnis bzw. Besitzkonstitut bezeichnet wird. Es muss darauf
hingewiesen werden, daß der Gläubiger, der als Kreditsicherheit eine
Sicherungsübereignung akzeptiert, das Risiko eingeht, daß der Schuldner im Besitz des
Sicherungsguts dieses vertragswidrig veräußert, verbraucht oder untergehen lässt.
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