Schweigen

Wer im Rechtsverkehr
schweigt – insbesondere auf ein Vertragsangebot nicht reagiert -, drückt durch sein
Nicht-Erklären grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung aus. Dies gilt auch
zwischen Kaufleuten. Das Gesetz sieht jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen von dieser
Regel vor; das Schweigen wird hier als Zustimmung gewertet. Dem Schweigen kann auch durch
vertragliche Vereinbarung ein Erklärungswert zukommen. Das Schweigen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als Zustimmung zu fingieren ist nur zulässig, wenn Sie auf die
vorgesehene Bedeutung besonders hingewiesen wurden und Ihnen eine angemessene Frist zur
Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird.

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