Anders als das Sachenrecht
ordnet das Schuldrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen. Es
dient – mit den Besonderheiten des Handelsrechts – der Regelung des Rechts-, insbes. des
Handelsverkehrs. Sein wesentlicher Inhalt ist die nähere Bestimmung des Entstehens, der
Ausgestaltung und Abwicklung der verschiedenen Schuldverhältnisse. Grundprinzip des S.
ist die grundsätzliche Freiheit der Beteiligten bei Abschluss und Bestimmung des Inhalts
ihrer schuldrechtlichen Beziehungen (sog. Vertragsfreiheit; s. auch über deren Grenzen:
Vertrag, 2). Das S. ist im 2. Buch des BGB enthalten (§§ 241ff. BGB); außer allgemeinen
Regeln normiert das Gesetz in §§ 433-853 BGB zahlreiche typische Schuldverhältnisse
(z.B. Kauf, Miete, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung usw.). Darüber
hinaus enthalten zahlreiche andere Bestimmungen, insbes. das HGB (Handelsverkehr),
Regelungen mit schuldrechtlichem Inhalt.
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