Eine nicht ernstlich
gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der
Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig ( Scherzgeschäft, § 118 BGB, z.B.
bei einer ersichtlich übertriebenen Jahrmarktsanpreisung). Das gleiche gilt für eine
empfangsbedürftige Willenserklärung (Scheinerklärung), die im Einverständnis mit dem
Empfänger nur zum Schein abgegeben wird ( Scheingeschäft, simuliertes Geschäft, § 117
I BGB). Beim S., das regelmäßig abgeschlossen wird, um andere (Gläubiger) zu täuschen,
ist also Voraussetzung, daß beide Beteiligten tatsächlich in der mangelnden
Ernstlichkeit des Rechtsgeschäfts übereinstimmen. Kein S. – und damit keine
Nichtigkeit der Willenserklärung – liegt dagegen vor, wenn das betreffende Geschäft
tatsächlich ernsthaft gewollt ist, z.B. wenn jemand Vermögensgegenstände einem
Verwandten überträgt, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, oder wenn – vor
allem aus steuerlichen Gründen – der erstrebte Erfolg auf Umwegen erreicht werden soll
(Umgehungsgeschäft; zur Wirksamkeit Gesetzwidrigkeit von Rechtsgeschäften) oder wenn ein
Geschäft durch einen vorgeschobenen Strohmann abgewickelt wird. Auch hier soll der
Strohmann die Rechte im eigenen Namen statt des eigentlich das Geschäft tragenden
Hintermannes erwerben; die Willenserklärung kann allerdings aus anderen Gründen nichtig
sein (z.B. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot o. dgl.). Ein S. liegt
schließlich auch nicht beim fiduziarischen (Treuhand-) Geschäft vor, da auch dort die
Übertragung der vollen Rechtsmacht (z.B. des Eigentums) ernsthaft gewollt ist, wenn auch
im Innenverhältnis die Abrede einer nur beschränkt möglichen Verwertung besteht
(Sicherungsübereignung). Wird durch ein S. ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt (z.B.
Grundstückskauf über 500 000 EUR; aus steuerlichen Gründen werden nur 200 000 EUR
beurkundet, sog. Schwarzkauf), so gilt dieses sog. verdeckte oder dissimulierte Geschäft,
wenn es den hierfür aufgestellten Erfordernissen genügt (beim Schwarzkauf ist die
Vereinbarung über 200 000 EUR als Scheingeschäft, die über 500 000 EUR mangels
Beurkundung, also insgesamt nichtig, aber Heilung möglich durch Auflassung und
Eintragung; Grundstückskaufvertrag). Für die Besteuerung sind Scheingeschäfte und
Scheinhandlungen ohne Bedeutung (z.B. die Begründung eines Scheinwohnsitzes). Wird durch
ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte
Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend (§ 41 II AO).
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