betreibt, wer im stehenden
Gewerbe alkoholische oder nichtalkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreicht. Der Betrieb einer S. ist ein Gaststättengewerbe (§ 1 I Nr. 1 GastG).
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Gewerbe alkoholische oder nichtalkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreicht. Der Betrieb einer S. ist ein Gaststättengewerbe (§ 1 I Nr. 1 GastG).
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