Sachverständiger

ist eine Person mit
besonderer Sachkunde. Im Beweisverfahren soll der S. für das Gericht Tatsachen und
Erfahrungssätze beurteilen oder feststellen, manchmal auch die Kenntnis von Rechtsnormen
(§ 293 ZPO) vermitteln. Der Beweis durch S. ist in jeder Verfahrensordnung vorgesehen
(§§ 402-414 ZPO, §§ 72-93 StPO, § 96 I VwGO, § 81 FGO, § 118 I SGG, § 15 I FGG).
Der S. wird durch das Gericht ausgewählt (§ 404 ZPO, § 73 StPO); das Gericht hat die
Tätigkeit des S. zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen
erteilen (§ 404a ZPO). Er kann wie ein Richter abgelehnt werden (Ablehnung).
Grundsätzlich ist der ausgewählte S. nicht verpflichtet, tätig zu werden, wohl aber
nach § 407 ZPO und § 75 StPO, wenn er öffentlich bestellt ist (s.u.) oder die
Fachtätigkeit öffentlich ausübt; doch muss der Auftrag in sein Fachgebiet fallen (§
407a ZPO), auch steht ihm unter denselben Voraussetzungen wie einem Zeugen ein
Verweigerungsrecht zu (§ 408 ZPO, § 76 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht). Der S.
erstattet ein Gutachten, i.d.R. zunächst schriftlich (§ 411 ZPO), das er dann in der
Hauptverhandlung des Strafverfahrens mündlich vortragen, im Zivilprozess und in anderen
Streitsachen in der mündlichen Verhandlung nur bei besonderer gerichtlicher Anordnung
erläutern muss (§ 411 III ZPO). Der S. kann vereidigt werden (§ 410 ZPO, § 79 StPO).
Er wird nach dem ZSEG vom 1. 10. 1969 (BGBl. I 1757) m. spät. Änd. – zuletzt vom 24. 6.
1994 (BGBl. I 1325) – durch Gebühren- und Auslagenersatz entschädigt (Höchststundensatz
100 DM (Stand: 2001) – höhere Vereinbarung mit den Parteien zulässig -, bei Berufss. bis
zu 50% mehr; im Gebiet ehem. DDR um 10% ermäßigt). Nicht S., sondern Zeuge ist der sog.
sachverständige Zeuge; er sagt über Tatsachen aus, die er nur auf Grund besonderer
Sachkunde hat wahrnehmen können (§ 414 ZPO, § 85 StPO). Für bestimmte Sachgebiete
können S. öffentlich bestellt und auf gewissenhafte und unparteiliche Erfüllung ihrer
Pflichten vereidigt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und gegen ihre Eignung
keine Bedenken bestehen (§ 36 GewO). Darin liegt keine Berufszulassung, sondern lediglich
die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die Bestellung steht im Ermessen der
zuständigen Behörde; sie kann von einem öffentlichen Bedürfnis abhängig gemacht
werden (BVerwGE 5, 95). Sondervorschriften bestehen für einzelne Arten von
Sachverständigen; z.T. landesrechtlich geregelt sind Voraussetzungen für die Bestellung,
Befugnisse und Pflichten der bestellten S.

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