Sachenrecht

ist die Zusammenfassung der
Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache zum Inhalt haben, also –
im Gegensatz zum Schuldrecht – nicht das Recht auf (Verschaffung einer) Sache, sondern das
unmittelbare dingliche Recht an der Sache. Der schuldrechtliche Kaufvertrag z.B.
begründet lediglich die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe der verkauften Sache an den
Käufer und zur Übertragung des Eigentums, lässt aber die dingliche Rechtslage
(Eigentum) unberührt; das Eigentum muss erst durch besonderes dingliches Rechtsgeschäft
(Eigentumsübertragung) übertragen werden. Die dinglichen Rechte, die sich auf bewegliche
Sachen (Fahrnis) und Grundstücke (Liegenschaften) erstrecken, sind absolute, d.h.
jedermann gegenüber wirkende Rechte (anders im Schuldrecht, das nur die Beziehung
GläubigerSchuldner kennt; so hat z.B. vor Eigentumsübertragung nur der Verkäufer,
nicht aber der Käufer bei Zerstörung der verkauften Sache einen Anspruch gegen den
Dritten). Der Kreis der dinglichen (= Sachen-) Rechte ist im Dritten Buch des BGB (§§
854-1296) und den hierzu ergangenen Nebengesetzen (z.B. Wohnungseigentumsgesetz)
abschließend geregelt; eine Vertragsfreiheit der Parteien in der Schaffung rechtlicher
Beziehungen wie im Schuldrecht besteht nicht.
Als dingliche Rechte kommen in Betracht: das Eigentum (auch das Wohnungseigentum) als
das umfassende, grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache und beschränkte
dingliche Rechte, d.h. Belastungen des Eigentums in gewissem Umfang durch Nutzungs- und
Verwertungsrechte (insbes. Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, Reallast, Hypothek, Grund- und
Rentenschuld sowie Pfandrecht; s. auch Sicherungsübereignung, Anwartschaftsrecht; für
das Gebiet der ehem. DDR ferner Nutzungsberechtigungen, Mitbenutzungsrechte,
Gebäudeeigentum; Sachenrechtsbereinigung). Nicht hierher zählen dagegen die
öffentlichen Lasten. Entscheidend für die Geltendmachung der beschränkten dinglichen
Rechte ist deren Rang. Aus den dinglichen Rechten (z.B. Eigentum), die unverjährbar sind,
können dingliche Ansprüche entstehen (z.B. Eigentumsherausgabeanspruch); diese
unterliegen der Verjährung nur, wenn sie nicht aus im Grundbuch eingetragenen Rechten
herrühren (§ 902 BGB).
Wesentliche Grundsätze des S. sind außerdem das Spezialitätsprinzip (jedes dingliche
Recht kann sich nur auf eine bestimmte Sache beziehen; die Übereignung eines Warenlagers
z.B. ist nur durch Übereignung jeder einzelnen Sache möglich), das Publizitätsprinzip
(die dingliche Rechtslage soll möglichst offenkundig sein, bei beweglichen Sachen durch
den Besitz, bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung im Grundbuch) sowie das
Abstraktionsprinzip: das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich
unabhängig vom dinglichen Erfüllungsgeschäft, so daß die Unwirksamkeit des
Grundgeschäfts (z.B. der Kaufvertrag ist wirksam angefochten worden) regelmäßig das
dingliche Rechtsgeschäft unberührt lässt, wenn die Betroffenen nicht eine andere
Regelung vereinbart, z.B. die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Rechts als ausdrückliche
Bedingung für den dinglichen Vertrag bestimmt haben. Das übertragene Eigentum fällt
daher bei Unwirksamkeit des Kaufvertrags nicht automatisch wieder auf den Verkäufer
zurück (im Grundbuch daher keine bloße Berichtigung); dieser hat nur einen Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückübertragung.

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