Die betriebliche Einigung
kann neben einer Betriebsvereinbarung auch durch Regelungsabrede herbeigeführt werden.
Letztere ist eine formlose Absprache zwischen den Betriebspartnern, hat jedoch keinen
Eingang in das Betriebsverfassungsgesetz gefunden. Sie wirkt sich für den einzelnen
Arbeitnehmer erst dann aus, wenn sie mit individualrechtlichen Mitteln in das
Arbeitsverhältnis umgesetzt wird. Die Regelungsabrede endet durch Kündigung,
Befristung oder Erreichung des Zwecks. Sie entfaltet im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung
keine Nachwirkung. Für die ordentliche Kündigung einer Regelungsabrede ist eine Frist
von drei Monaten einzuhalten.
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