Rechtspfleger

ist ein Beamter des
gehobenen Dienstes, der die im RechtspflegerG vom 5. 11. 1969 (BGBl. I 2065 m. spät.
Änd.) bezeichneten Aufgaben der Rechtspflege wahrnimmt, dabei selbständig entscheidet
und nur dem Gesetz unterworfen ist (§ 9 RPflG). Die Bezeichnung R. betrifft nur die
Funktion, welche die Beamten – Justiz(ober)inspektor, Justiz(ober)amtmann – ausüben; sie
sind häufig zugleich als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig (§§ 24 II, 27
RPflG). Voraussetzungen für die Tätigkeit als R. sind ein Vorbereitungsdienst von
mindestens 3 Jahren (als R.anwärter), davon mindestens 18 Monate in einem
fachwissenschaftlichen Lehrgang (Fachhochschule), und die bestandene R.prüfung (§ 2
RPflG). Wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat, kann auf Antrag auch zum R.
bestellt werden. Der Aufgabenkreis des R.s umfasst insbes. Vereins-, Vormundschafts-
Nachlass- und Teilungssachen, Handels- und Grundbuchsachen, Mahnverfahren, z.T.
Unterhaltsfestsetzung und Familiensachen, ferner Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
und -verwaltung, Kostenfestsetzung, Konkurs- und Vergleichsverfahren, Strafvollstreckung.
Jedoch bleiben bestimmte Aufgaben dem Richter vorbehalten, je nachdem ob sie dem R. voll
oder mit Vorbehalt oder einzeln übertragen sind (§ 3 I Nrn. 1-4 RPflG). In allen Fällen
hat der R. trotz bestehender Zuständigkeit eine einzelne Sache dem Richter vorzulegen,
wenn er von einer Stellungnahme des Richters abweichen will, wenn ein enger Zusammenhang
mit einer vom Richter behandelten Sache vorliegt, ausländisches Recht anzuwenden ist oder
wenn eine Sache besonders schwierig ist (§ 5 RPflG). Nimmt der R. ein Geschäft vor, das
ihm nach dem RPflG weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das
vorgenommene Geschäft unwirksam (§ 8 IV RPflG), während ein vom Richter innerhalb der
Zuständigkeit des R. getroffene Entscheidung voll wirksam ist (§ 7 I RPflG). Für
Ausschließung und Ablehnung gelten die auf Richter anwendbaren Vorschriften (§ 15
RPflG). Entscheidungen des R. werden mit der Erinnerung angefochten. Sie ist befristet wie
eine sofortige Beschwerde, wenn gegen die Entscheidung, hätte sie der Richter erlassen,
dieses Rechtsmittel vorgesehen ist (§ 11 I RPflG). Eine Abhilfe ist nur bei unbefristeter
Erinnerung möglich (anders bei der Kostenfestsetzung). Über die Erinnerung entscheidet
der Richter, wenn er ihr stattgibt oder wenn die Entscheidung, von ihm erlassen,
unanfechtbar wäre; andernfalls legt er sie dem Rechtsmittelgericht vor, das diese sog.
Durchgriffserinnerung als Beschwerde zu behandeln hat (§ 11 II RPflG). Über die Aufgaben
hinaus, die dem R. zur selbständigen Erledigung übertragen sind, kann ihm auch eine –
insbes. vorbereitende – Hilfstätigkeit für den Richter, z.B. Anfertigung von Entwürfen,
übertragen werden (§ 25 RPflG).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*