Rechtsgeschäft

Unter R. ist der
juristische Tatbestand zu verstehen, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen (WE)
und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen besteht, die erforderlich sind, um den mit der
WE bezweckten Erfolg herbeizuführen. Von der bloßen Rechtshandlung unterscheidet sich
das R. deshalb durch die Zweckbedingtheit. Das R. ist aber auch nicht mit der WE
gleichzusetzen. Die WE ist der wesentlichste, aber nur selten alleinige Teil eines R.
(z.B. ist die Kündigung oder die Testamentserrichtung sowohl WE als auch R.). I.d.R.
kommen zum R. weitere WEen, insbes. bei einem Vertrag, und sonstige Umstände hinzu, z.B.
Einhaltung der Form, Zustimmung Dritter, besonders des gesetzlichen Vertreters bei
mangelnder Geschäftsfähigkeit, behördliche Genehmigung usw. Das R. ist also gegenüber
der WE der umfassendere Begriff; das R. zeitigt auch Folgen, die vom Willen der
Beteiligten nicht unmittelbar umfasst sind, sondern sich aus dem Gesetz ergeben (z.B. die
Haftung für Leistungsstörungen oder Sachmängel beim Kauf; Gewährleistung). Die R.
lassen sich wie folgt aufteilen: a) einseitige und mehrseitige R. Bei den einseitigen R.
ist zwischen einseitigen empfangsbedürftigen R. (WE, z.B. Kündigung) und streng
einseitigen (z.B. Auslobung, Testamentserrichtung) zu unterscheiden. Das wichtigste
mehrseitige R. ist der Vertrag. Daneben ist vor allem der Gesamtakt zu erwähnen, in dem –
z.B. bei der Gründung eines Vereins – mehrere WEen nicht gegenseitig abgegeben werden,
sondern auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind (bei der späteren Willensbildung, bei der
regelmäßig eine Mehrheitsentscheidung genügt, Beschluss genannt). b) R. unter Lebenden
und von Todes wegen (Verfügung von Todes wegen, Schenkung von Todes wegen). c) R. mit
vermögensrechtlichem (Kauf, Miete) und mit personenrechtlichem Inhalt (Eheschließung).
d) Schuldrechtliche, sachenrechtliche, familienrechtliche, erbrechtliche R. (Schuldrecht
usw.). e) Entgeltliche und unentgeltliche R.; zur Abgrenzung Schenkung. f) Zuwendungen,
durch die das Vermögen eines anderen – unabhängig von der Frage der Entgeltlichkeit –
bereichert wird (z.B. Eigentumsübertragung, Schuldübernahme) u. sonstige R. Die
Zuwendungen sind die wichtigste Form der abstrakten R. (s.u.). g) Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäfte: Durch R. kann die Verpflichtung zu einer Leistung (jedes Tun oder
Unterlassen, Schuldverhältnis) übernommen werden; eine unmittelbare Rechtsänderung
tritt hierdurch nicht ein (s. z.B. Kauf). Hiervon zu trennen ist die Verfügung, durch die
– oftmals in Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts – die Rechtsänderung
herbeigeführt wird (z.B. Eigentumsübertragung). Verfügungsgeschäfte kommen vor allem
im Sachenrecht vor, aber auch im Schuldrecht (z.B. Abtretung, Erlassvertrag). Besteht für
das Verfügungsgeschäft keine Verpflichtung, so ist regelmäßig ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung die Folge. S. auch Gestaltungsrecht, Verfügung eines
Nichtberechtigten.h) Abstrakte und kausale R.: Grundsätzlich liegt jedem R. ein
Rechtsgrund (causa), nicht nur ein – regelmäßig unbeachtlicher (Anfechtung von
Willenserklärungen) – wirtschaftlicher Beweggrund (Motiv) zugrunde. Wegen des im
Sachenrecht herrschenden Abstraktionsprinzips sind jedoch dingliche Rechtsgeschäfte,
insbes. Eigentumsübertragung, Belastungen dinglicher Rechte durch Pfandrechte, Hypotheken
usw., Verfügungen, Gestaltungsrechtsgeschäfte sowie Zuwendungen aller Art abstrakt
ausgestaltet, d.h. vom Rechtsgrund losgelöst und in ihrer Wirkung nicht vom rechtlichen
Fortbestand des Kausalgeschäfts abhängig. So kann z.B. die Bestellung einer Hypothek die
Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung oder eine Gefälligkeit gegenüber einem
Freund zum Anlass haben. Fehlt der Rechtsgrund für das abstrakte Geschäft oder fällt er
nachträglich weg, so bleibt dieses infolge der Loslösung vom Kausalgeschäft
grundsätzlich wirksam; es besteht allerdings i.d.R. ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung. Abstrakte R. sind im Interesse der Klarheit und Sicherheit des
Rechtsverkehrs neben den genannten dinglichen R. auch z.B. das Schuldanerkenntnis, die
Abtretung, der Erlassvertrag, das Indossament auf einem Wechsel usw. i)
Vollrechtsübertragungen und fiduziarische ( Treuhand-) R. Bei den fiduziarischen R. wird
zwar dem Erwerber nach außen gleichfalls die volle Rechtsstellung eines Berechtigten
eingeräumt; dieser ist aber kraft Verpflichtung im Innenverhältnis nur zu bestimmten
Verfügungen berechtigt, so daß er sich bei einem Verstoß hiergegen (wirksame
Verfügung, § 137 BGB) schadensersatzpflichtig macht. Bei den fiduziarischen R. ist die
uneigennützige (Verwaltungs-)Treuhand und die eigennützige (Sicherungs-)Treuhand,
insbes. Sicherungsübereignung, zu unterscheiden; s.i.e. dort. k) Sicherungsgeschäfte,
die dem Berechtigten keine Befriedigung, sondern nur eine Sicherstellung – meist für die
Schuld eines anderen – verschaffen, z.B. Bürgschaft (Personalsicherheit) oder Bestellung
einer Hypothek (Realsicherheit). Ein R. kann mit Fehlern behaftet sein, die den Eintritt
des beabsichtigten rechtlichen Erfolgs ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend
unmöglich machen. Je nach der Schwere des Mangels unterscheidet man folgende Stufen der
Unwirksamkeit eines R.: a) völlige Nichtigkeit (z.B. bei Geschäftsunfähigkeit des
Erklärenden, Gesetzes- oder Sittenverstoß, Scheingeschäft, Formverstoß u.a.); über
Teilnichtigkeit und Umdeutung Nichtigkeit. b) Vernichtbarkeit (z.B. einer Ehe,
Ehenichtigkeit). c) Anfechtbarkeit eines zunächst gültigen R. wegen Irrtums oder
arglistiger Täuschung. d) schwebende Unwirksamkeit mit der Möglichkeit der Heilung durch
Zustimmung des Berechtigten (z.B. bei Vertragsabschluß durch einen beschränkt
Geschäftsfähigen oder einen vollmachtlosen Vertreter). e) relative Unwirksamkeit
gegenüber bestimmten Personen (z.B. bei Verstoß gegen ein Veräußerungsverbot).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*