Prokura

ist eine handelsrechtliche
Art der Vollmacht. Die P. kann nur von einem Kaufmann (§ 4 HGB) oder seinem gesetzlichen
Vertreter durch eine ausdrückliche Erklärung erteilt werden (§ 48 I HGB). Die Erteilung
der P. ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 I HGB). Der Prokurist
hat als Vertreter des Kaufmanns so zu unterschreiben, daß er der Firma seinen Namen und
einen die P. andeutenden Zusatz – z.B. ppa – beifügt (§ 51 HGB). Die P. ermächtigt
kraft Gesetzes zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes überhaupt (nicht nur des
betreffenden) mit sich bringt; lediglich für die Veräußerung und Belastung von
Grundstücken ermächtigt die P. nur dann, wenn die Vertretungsmacht ausdrücklich darauf
erstreckt wird (§ 49 HGB). Die P. ist in ihrem Umfang nach außen (Dritten gegenüber)
unbeschränkbar (§ 50 I, II HGB). Im Innenverhältnis (des Prokuristen zum Kaufmann) hat
der Prokurist aber auferlegte Beschränkungen zu beachten. Eine auch nach außen wirksame
Beschränkung der Vollmacht ist nur möglich und üblich, wenn verschiedene
Niederlassungen oder Zweigniederlassungen unter verschiedenen Firmen oder verschiedenen
Firmenzusätzen betrieben werden und die P. auf eine dieser Niederlassungen beschränkt
wird (§ 50 III, sog. Filial-P.); ferner kann die P. in der Weise erteilt werden, daß nur
mehrere (meist 2) Prokuristen gemeinschaftlich handelnd vertreten können (§§ 48 II, 53
I 2 HGB, sog. Gesamt-P.). Die P. erlischt insbes. mit dem ihrer Erteilung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis (Dienst- oder Arbeitsvertrag), durch Widerruf (der jederzeit
möglich ist und nicht ausgeschlossen werden kann, § 52 I HGB), durch Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns (§ 23 KO, § 168 BGB) und mit der Aufgabe des
Geschäfts; auch das Erlöschen der P. ist zum Handelsregister anzumelden (§ 53 III HGB).

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