Minderung eines
Verkaufspreises in Form eines Bonus, Skontos oder Rabattes. Im Zweifel gilt das
Rabattgesetz vom 25.11.1933 in der letzten Fassung vom 25.7.1986, wonach Preisnachlässe
gem. § 1 RabattG nur nach Maßgabe der in § 2-10 RabattG genannten Fällen angekündigt
und gewährt werden dürfen. Hierzu zählen Barzahlungsnachlässe gemäß § 2-5 (Skonto),
Mengennachlässe gemäß § 77und8 (Rabatt) und Sondernachlässe gemäß § 9 (Boni). In
§ 10 des Rabattgesetzes wird bestimmt, daß bei Zusammentreffen mehrerer Arten von
Preisnachlässen nur zwei Arten gewährt werden dürfen. Bei Zuwiderhandlungen werden im
zweiten Abschnitt des Gesetzes Geldbußen bei Ordnungswidrigkeit und
Unterlassungsansprüche und Schadensersatzmöglichkeiten geregelt. Eine umfangreiche
Durchführungsverordnung vom 21.5.1976 konkretisiert das Rabattgesetz.
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