ist eine Vereinbarung
zwischen einem Unternehmer und seinen Abnehmern (vertikale Bindung), wonach diese bei der
Weiterveräußerung mit ihren Abnehmern bestimmte Preise (Festpreise) zu vereinbaren –
einstufiges System – oder ihnen aufzuerlegen haben, die gleiche Bindung mit weiteren
Abnehmern bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher einzugehen – mehrstufiges
System -, § 16 I GWB. Diese P. zweiter Hand ist nur für Verlagserzeugnisse (Bücher,
Zeitschriften, Noten) zulässig, im übrigen ist sie verboten (§§ 15, 16 GWB). Die
zulässige P. unterliegt einer besonderen Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde.
Sie kann u.a. für unwirksam erklärt werden, wenn sie geeignet ist, in einer durch
gesamtwirtschaftliche Verhältnisse nicht gerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu
verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern (Einzelheiten § 17 GWB). Nach
europäischem Kartellrecht ist die vertikale P. verboten. Für Markenwaren ist nur noch
die unverbindliche Preisempfehlung zulässig. Für den Anwendungsbereich des europ.
Kartellrechts ist die v.P. verboten.
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