ist ein vom Patentamt
geführtes Verzeichnis der erteilten Patente und der dafür bedeutsamen Umstände (§ 30
PatG, ferner VO vom 16. 6. 1981, BGBl. I 593; z.B. Gegenstand des Patents, Bezeichnung des
Patentinhabers und des Erfinders, Erlöschen, ausschließliche Lizenzen). Die Eintragungen
in die P. wirken nur deklaratorisch, begründen keine Rechte und dienen nur der
Publizität. Einsicht in die P. steht jedermann offen (z.T. anders bei den
zugrundeliegenden Akten usw.; § 31 PatG).
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