= Verträge müssen
eingehalten (erfüllt) werden; aus dem römischen Recht übernommener, heute noch
gültiger Grundsatz der Vertragstreue. Er gilt im besonderen kraft
Völkergewohnheitsrechts, in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der
Verbindlichkeit des Völkerrechts eine Rolle spielt. S. aber (für das Zivilrecht)
Vertragshilfe, Treu und Glauben, Geschäftsgrundlage.
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