Ist eine rechtlich
selbständige Gesellschaft von einer anderen so stark abhängig, dass sie wirtschaftlich
nichts anderes als eine Abteilung des beherrschenden Unternehmens darstellt, so verliert
die abhängige Gesellschaft auch steuerrechtlich ihre Selbständigkeit und wird als Organ
des beherrschenden Unternehmens betrachtet. Die Existenz einer Organschaft beeinflusst
ausschließlich die Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer der Unternehmung.
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