Unter einer
Offene-Posten-Buchhaltung versteht man die geordnete Ablage von Belegen. Nach § 146 V AO
ist sie zulässig. Die nach Konten geordneten Belege werden so lange aufbewahrt, bis z.B.
die Rechnungen beglichen sind oder der Kredit getilgt ist. Dann wird der Beleg unter
"Ausgeglichene Posten" abgelegt. Die Offene-Posten-Buchhaltung wird
hauptsächlich im Kontokorrentverkehr angewendet, also in den Geschäftsbeziehungen zu
Lieferanten und Kunden. Durch die geordnete Ablage der Eingangs- und Ausgangsrechnungen
hat der Kaufmann einen guten Überblick über den aktuellen Stand von Forderungen und
Verbindlichkeiten.
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